Rechtsprechung
   VGH Hessen, 17.02.1986 - 4 TG 2004/86   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1986,20996
VGH Hessen, 17.02.1986 - 4 TG 2004/86 (https://dejure.org/1986,20996)
VGH Hessen, Entscheidung vom 17.02.1986 - 4 TG 2004/86 (https://dejure.org/1986,20996)
VGH Hessen, Entscheidung vom 17. Februar 1986 - 4 TG 2004/86 (https://dejure.org/1986,20996)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1986,20996) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (7)

  • VGH Hessen, 16.12.1991 - 4 TH 1814/91

    Nachbarantrag auf Aussetzung der Vollziehung einer Baugenehmigung; Gegenantrag

    Es ist verletzt, wenn durch das Vorhaben bewältigungsbedürftige bodenrechtliche Spannungen im Sinne des Rechtsgedankens des § 15 Abs. 1 BauNVO hervorgerufen werden (vgl. Hess. VGH, Beschl. v. 17.02.1986 - 4 TG 2004/86 - Urt. v. 07.11.1986 - 4 OE 68/83 -, HessVGRspr. 1987, 63).
  • VGH Hessen, 15.12.1987 - 3 OE 78/83
    Für die Beantwortung der Frage, in welchem Umfange § 34 Abs. 1 BBauG Drittschutz vermittelt, kann auf die entsprechende Anwendung der Regelung des § 15 Abs. 1 BauNVO zurückgegriffen werden, wonach bauliche Anlagen u.a. unzulässig sind, wenn von ihnen Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebietes im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind (vgl. Hess. VGH, B. v. 17. Februar 1986 - 4 TG 2004/86 - u. U. v. 7. November 1986 - IV OE 68/83 -).

    Wie der 4. Senat des Hess. VGH in seinem Beschluß vom 17. Februar 1986 - 4 TG 2004/86 - zutreffend ausgeführt hat, besteht der Grundgedanke der ergänzenden Prüfung im Rahmen des § 34 Abs. 1 BBauG darin, daß sich das neue Vorhaben mit der vorhandenen Bebauung seiner unmittelbaren Umgebung in höherem Maße vertragen muß als mit weiter entfernteren Baulichkeiten.

  • VGH Hessen, 09.11.1987 - 4 TG 1913/87

    Errichtung eines Supermarktes in unmittelbarer Nachbarschaft eines Wohngebietes

    Für die Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Bauvorhabens am Maßstab des § 34 BBauG mit Einschluß der objektivrechtlichen Tragweite des Gebots der Rücksichtnahme greift der Senat auf den Rechtsgedanken des § 15 Abs. 1 BauNVO zurück, da in beiden Fällen den zu prüfenden Vorhaben ein Rahmen vorgegeben ist, der sich bei Rücksichtnahme auf Besonderheiten des Einzelfalles als zu weit gesteckt erweist, als daß sich allein an ihm die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit beurteilen ließe (vgl. im einzelnen Hess. VGH, B. v. 17.02.1986 - 4 TG 2004/86 -).
  • VGH Hessen, 18.05.1989 - 4 UE 970/85

    Bebauungsplan - Ausweisung von privaten Grünflächen; Einfügen eines

    Um für die nähere Umgebung einen Maßstab zu haben, der erkennen läßt, ob objektiv das Gebot der Rücksichtnahme eingehalten ist oder nicht, ist auf den Rechtsgedanken des § 15 Abs. 1 BauNVO zurückzugreifen (Beschluß des Senats vom 17.02.1986 -- 4 TG 2004/86 --).
  • BVerwG, 19.02.1988 - 4 B 32.88

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Diese Überlegung liegt übrigens offenbar auch dem Beschluß des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. Februar 1986 - 4 TG 2004/86 - (DÖV 1986, 577) zugrunde; denn das Gericht setzt die beiden Vorschriften nur hinsichtlich des Rücksichtnahmegebotes in eine Relation.
  • VGH Hessen, 26.08.1994 - 3 TH 1957/94

    Baugenehmigung - kein Nachbarschutz aus BauO HE 1976 § 23 Abs 2 (F: 1990-07-20

    Es ist verletzt, wenn durch das Vorhaben bewältigungsbedürftige Spannungen im Sinne des § 15 Abs. 1 BauNVO hervorgerufen werden (Hess. VGH, Beschluß vom 17.02.1986 - 4 TG 2004/86 - Urteil vom 07.11.1986 - 4 OE 68/83 - HessVGRspr. 1987, 63; Beschluß vom 16.12.1993 - 4 TH 1814/91 -).
  • VGH Hessen, 10.11.1987 - 3 TG 3059/87
    Bei der Beantwortung der Frage, in welchem Umfang § 34 Abs. 1 BauGB Drittschutz vermittelt, kann auf die entsprechende Anwendung des 15 Abs. 1 BauNVO zurückgegriffen werden, wonach bauliche Anlagen u.a. unzulässig sind, wenn von ihnen Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart der Baugebiete im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind (Hoss. VGH, B. v. 17. Februar 1986 - 4 TG 2004/86 - u. U. v. 17. November 1986 - 4 OE 68/83 - zu § 34 Abs. 1 BBauG).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht